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Stellenangebote: das dritte Geschlecht (m/w/d) Peter Kaminski

Stellenangebote: das dritte Geschlecht (m/w/d)

Stellenanzeigen müssen seit dem 01.01.2019 so formuliert werden, dass sie für alle Geschlechter gelten. Neben der Religion, der Weltanschauung, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Behinderung und dem Alter steht auch die sexuelle Identität eines Bewerbers unter Schutz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG). Ziel des Gesetzes ist es eine Benachteiligung zu vermeiden bzw. zu beseitigen.

Der übliche Zusatz hinter Berufsbezeichnungen (m/w) für männlich/weiblich wurde erweitert.

 

Beispiele:

m/w/d = das d steht für divers

m/w/i = das i steht für intersexuell

m/w/* das * steht für beliebig

weniger gebräuchlich:

m/w/x =  auch das x steht für beliebig

m/w/a = das a steht für anders

m/w/i/t = das i steht für intersexuell, das t für transgender

m/w/gn = gn steht für geschlechtsneutral

 

Mit diesen Abkürzungen soll bewusst gezeigt werden, dass bei der Bewerberauswahl das Geschlecht des Bewerbers* keine Rolle spielt.

 

Vorerst werden diese Abkürzungen benutzt, bis passende, geschlechtsneutrale Formulierungen gefunden werden.

Dies ist z. B.:

Kaufleute für Kaufmann/-frau

Reinigungsfachkraft für Putzfrau/Gebäudereiniger

Reinigungspersonal

Teamassistenz für Teamassistent/in

Studierende statt Studenten/Studentinnen

 

Weitere Berufsbezeichnungen sind auch möglich:

Fachkraft Logistik

Pädagogische Fachkraft

Bürofachkraft

Geschäftsführung

Projektleitung

Leitung Einkauf

Ansprechperson

Pflegefachkraft

Arbeitskraft

Fachpersonal

Sachverständige

Einsatzkräfte für die Produktion

Forschungsteam

Küchenhilfe

Teilzeitkraft

Reiseleitung

Sachbearbeitende

Au pair

 

Das ist nur eine kleine Auswahl, sicherlich werden sich auch in Zukunft immer neue Berufsbezeichnungen finden.

Bitte achten Sie aber auch im übrigen Text Ihrer Stellenanzeige und im darauf folgenden Bewerbungsprozess auf die korrekte Ansprache potenzieller Bewerber*innen.

Bieten Sie bei Online-Bewerbungen den Bewerbern*innen die Möglichkeit zu den Positionen „männlich“ und „weiblich“ ein zusätzliches Geschlecht auszuwählen oder streichen Sie einfach die Frage nach dem Geschlecht.

 

Sollten Sie in der Stellenanzeige ein Geschlecht nicht nennen (egal, ob m, w oder d) besteht laut AGG der Tatbestand der Benachteiligung. Sollten Bewerber*innen Klage einreichen, weil sie sich wegen einer Stellenanzeige diskriminiert fühlen, dann können Schadenersatzzahlungen fällig werden. Nun müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass das Geschlecht im Bewerbungsprozess nicht von Bedeutung war und die Ablehnung nicht darauf zurückzuführen ist.

 

Um sich abzusichern, sollten Sie:

 

Den Bewerbungsvorgang lückenlos dokumentieren

Objektive Auswahlkriterien festlegen

Bewerbungsgespräche nicht alleine führen

Unterlagen im Falle einer Ablehnung noch einige Zeit aufbewahren (Datenschutz beachten)

Auch die Ablehnungsschreiben genderneutral formulieren

 

 

Bei der Formulierung dieses Textes haben wir großen Wert auf Diversität und Gleichbehandlung gelegt. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde von uns manchmal das generische Maskulinum  von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Die von uns gewählten Formulierungen beziehen sich ausdrücklich auf alle Geschlechter und implizieren keinesfalls eine Benachteiligung, Herabsetzung oder Ausgrenzung der jeweils anderen Geschlechter.