Eine Betriebsfeier muss von der Unternehmensleitung veranstaltet oder gebilligt sein, die Einladung muss an alle Mitarbeitenden gehen und ein wesentlicher Teil der Arbeitnehmenden muss teilnehmen. Nur dann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Wird nach der offiziellen Feier in kleinem Kreis weitergefeiert, ist das nicht versichert, versichert ist man auch nicht bei erheblichem Alkoholkonsum oder wenn sich ein Gast ohne betrieblichen Bezug verletzt.