Kein Profit bei Untervermietung

Untervermietung darf kein Geschäftsmodell sein, es dürfen keine Gewinne auf Kosten Dritter erzielt werden. Laut einem Urteil des BGH ist es grundsätzlich erlaubt Wohnraum teilweise oder ganz weiterzuvermieten. Die Untermiete muss in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Miete stehen.  Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Untermiete höher ist als die eigentliche Miete (Zuschläge für Möbel, Internet usw.) dürfen mit eingerechnet werden. Aber der Aufschlag muss sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Hauptmieter müssen sich gut überlegen, zu welcher Miete sie künftig untervermieten, z. B. bei einem Auslandsaufenthalt. Das Urteil stärkt die Untermieter, sie müssen keine überzogenen Forderungen hinnehmen.