Wegezeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule müssen als Arbeitszeit vergütet werden. Nicht angerechnet werden aber die Zeiten für die Fahrten von Zuhause zur Berufsschule. Arbeitgeber dürfen Auszubildende vor dem Berufsschulunterricht nicht beschäftigen, wenn der vor 9 Uhr morgens beginnt. Azubis müssen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen. Das gilt für Berufsschule einmal in der Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten und für Blockunterricht mit mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen. Natürlich muss auch für Prüfungen und externe Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden und an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung.