Angestellt oder selbstständige Tätigkeit

Abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) sind weisungsgebunden, fest in die Betriebsorganisation eingebunden, sind sozialversicherungspflichtig, erhalten eine Bezahlung für Ihre Arbeit und haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaub.

Bei einer selbstständigen Tätigkeit gestaltet man die Arbeitszeit und den Arbeitsort selbst, trägt die Risiken eines Unternehmers, tritt mit seinem Unternehmen am Markt selbst auf (Werbung) und hat meist mehrere Auftraggeber. Man trägt die eigene Verantwortung für seine soziale Absicherung.

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn z. B. der ständige Arbeitsplatz im Unternehmen des Auftraggebers liegt, er an die Weisung des Auftraggebers gebunden ist (Arbeitszeit, Meetings, Auftragsabwicklung usw.), 5/6 seines Umsatzes von einem Arbeitgeber bekommt, er kein unternehmerisches Risiko trägt und keinen eigenen Marktauftritt (Webseite, Visitenkarten usw.) hat.

Bei der Clearingstelle der DRV Bund kann man eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die Clearingstelle entscheidet aber nur über den Erwerbsstatus, ob eine Versicherungspflicht besteht muss dann gesondert geprüft werden. Wenn eine Beschäftigung vorliegt klärt die Einzugsstelle den Vorgang über die Beitragspflicht und eventuelle Übergangsregeln.