Teilzeit: Studierende dürfen während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Während der Semesterferien ist mehr erlaubt. (An 26 Wochen innerhalb eines Beschäftigungsjahres darf man mehr als 20 Wochenstunden arbeiten).
Bitte unbedingt informieren, bei zu viel geleisteten Stunden gilt man als Arbeitnehmer.
Praktikum: Ist ein Pflichtpraktika im Lehrplan vorgeschrieben, gilt dies als Bestandteil des Studiums und muss nicht vergütet werden. (Aufpassen: die Unis haben unterschiedliche Rahmenbedingungen) Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, muss der Mindestlohn gezahlt werden.
Es gibt folgende Modelle der Entlohnung:
Aufwandsentschädigung (z. B. Kosten für die Fahrkarte/Sprit)
Fester Lohn (Monatsgehalt wird individuell verhandelt)
Stundenlohn (Mindestlohn, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert)
Minijob: Der Minijob (bis 520 €) kommt z. B. in Frage, wenn man familienversichert ist. Da Minijobber nicht kranken- und rentenversichert sind.
Midijob: Midijobber verdienen zwischen 520,01 € und 1.600 € und müssen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlen.
Kurzfristige Beschäftigung: Folgende Grenzen dürfen nicht überschritten werden: 3 Monate, wenn an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, oder 70 Arbeitstage, wenn man regelmäßig weniger als 5 Tage wöchentlich beschäftigt ist. Dann sind solche Jobs sozialversicherungsfrei, aber werden besteuert.
Werkstudent: Auch hier dürfen 20 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschritten werden, außer in den Semesterferien. Es werden nur Beiträge zur Rentenversicherung fällig. Bitte die Einkommensgrenze ei einer eventuellen Familienversicherung beachten.
Selbstständige Tätigkeit: Neben dem Studium kann man selbstständig bzw. freiberuflich arbeiten. Wenn man weniger als 22.000 € Umsatz hat, dann ist man Kleinunternehmer und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Bitte aufpassen, bei mehreren Jobs werden die Gehälter addiert und man wird dann eventuell sozialversicherungspflichtig.
Auch das Bafög kann bei zu hohen Einnahmen aus einem Nebenjob gekürzt werden.
Wurde Einkommenssteuer fällig, kann man über die Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückerhalten.
Erstellt Oktober 2022: Angaben können sich durch Gesetzesänderungen verändern.