Seit 2022 müssen Arbeitgebende einen verpflichtenden Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bezahlen. Bisher war das nur bei Neuzusagen der Fall. Arbeitgebende, die eine Entgeltumwandlung durchführen (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse, -fond) und dabei Sozialversicherungsbeiträge sparen müssen15% des umgewandelten Entgelts, aber höchstens die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Zuschuss leisten. Ausnahmen gibt es über Tarifverträge.