Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, dann ist das ein geldwerter Vorteil. Der muss versteuert werden, wenn er bestimmte Freigrenzen überschreitet. Für den Arbeitnehmer bleibt mehr netto vom Bruttogehalt, der Arbeitgeber hat Argumente bei der Mitarbeiterbindung und erhöht seine Arbeitgeberattraktivität, aber vor allem motiviert er damit seine Arbeitnehmer, da geldwerte Vorteile meist attraktiver sind als eine Gehaltserhöhung. Hier stellen wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten des geldwerten Vorteils vor.
Sachleistung
Typische Beispiele für Sachbezug sind Eintrittskarten für Veranstaltungen oder Gutscheine. Diese Sachleistungen erhält man vom Arbeitgeber zusätzliche zum Gehalt kostenlos oder günstiger. Die geldwerten Vorteile sind bis 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Ziel dieser Zusatzleistungen ist, dass der Arbeitnehmer netto mehr bekommt. Sie müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt überlassen werden. Es gilt immer der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Sachleistung zahlen müsste, wenn er sie selbst kauft. Überschreitet der Wert der Sachleistung die Freigrenze von 50 € monatlich, so ist der gesamte Wert steuer- und beitragspflichtig. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Wichtig: Das gilt nur für Sachleistungen. Geldgeschenke müssen wir normales Gehalt versteuert werden.
Personalrabatt
Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern selbst produzierte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, dann gibt es einen Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 € im Jahr (§8 Abs.3 EstG). Bis zu diesem Betrag sind die Einkäufe steuer- und sozialversicherungsfrei. Beispiele hierfür sind Mitarbeiterrabatte für Waren, vergünstigte Übernachtungen für Hotelangestellte, verbilligte Flüge für Mitarbeiter von Luftfahrtunternehmen, Neuwagenangebote von Autohersteller. Auch beruflich erflogene Bonusmeilen darf man privat bis zu einem Wert von 1.080 € steuerfrei nutzen
Übersteigt der Wert den Rabattfreibetrag, muss nur der darüberhinausgehende Betrag versteuert werden.
Fortbildung
Wenn eine Weiterbildung im Zusammenhang mit dem Beruf steht und der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, dann ist das für den Arbeitnehmer steuerfrei. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. den Lkw-Führerschein bezahlt, dann liegt das ja im Interesse des Unternehmens. Viele Arbeitnehmer wollen sich weiterentwickeln und legen Wert auf Fortbildungsangebote.
Gesundheitsförderung
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung, Umgang mit Mobbing, Abbau arbeitsbedingter körperlicher Belastungen oder ähnliches übernimmt, dann ist das für den Arbeitnehmer bis 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung steht. Übersteigt die Förderung des Arbeitgebers die 600 €, dann ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern.
Achtung: die Maßnahmen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und müssen zertifiziert sein, wenn sie förderungsfähig sein sollen (z. B. können auch Seminare zu gesunder Ernährung, Raucherentwöhnungskurse, Yoga-Kurse gelten). Die Finanzämter geben Auskunft, ob die geplanten Maßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen.
Umzugskosten
Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten übernehmen, wenn man aus beruflichen Gründen umziehen muss. Es fallen dann keine Steuern und Sozialabgaben an. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die übernommenen Kosten sonst als Werbungskosten ansetzen dürfte (§3Nr. 16 ESTG, R3Nr. 16 LStR). Betriebliche Gründe sind z. B. Neueinstellung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Versetzung. Übersteigen die Umzugskosten die vom Arbeitnehmer abziehbaren Werbungskosten, dann liegt ein steuer- und abgabenpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz muss durch den Umzug erheblich verkürzt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Belege für die tatsächlich angefallenen Kosten vorlegen, die müssen aufbewahrt werden. Es gelten z. B.: Maklerkosten für eine Mietwohnung, Kosten für Möbeltransport, Renovierungskosten
Wenn der Auftraggeber den Umzug in Auftrag gibt, dann kann er die Vorsteuer absetzen. Im Einzelfall am besten den Steuerberater fragen.
Vermögensbeteiligung
Wird der Arbeitnehmer am Unternehmensvermögen beteiligt, dann ist das steuerfrei, wenn der Betrag nicht mehr als 1.440 € im Jahr beträgt und die Beteiligung von allen Mitarbeitern genutzt werden kann. Also auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentnerinnen und Rentner.
Arbeitgeberdarlehn
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Chef einen zinslosen oder zinsgünstigen Kredit, dann ist dieser bis 2.600 € steuerfrei. Mehrere vom Arbeitgeber gewährte Darlehn werden addiert. Arbeitgeberdarlehn sind NICHT Vorschüsse auf Gehalt, Reisekosten oder betriebsbedingte Auslagen.
Inflationsausgleichsprämie
Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen.
Jubiläum
Erhält der Arbeitnehmer zu einem persönlichen Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Beförderung) eine Aufmerksamkeit vom Arbeitgeber, dann ist dies bis 60 € steuer- und abgabefrei.
Die Freigrenze gilt anlassbezogen und darf neben der 50-Euro-Grenze für monatliche Sachzuwendungen komplett ausgeschöpft werden. Es sind auch mehrere Geschenke im Monat möglich, wenn es mehrere Anlässe gibt. (z. B. Geburt des Kindes, Beförderung). Es ist egal, ob es sich um Waren (Wein, Blumen) handelt, oder um Gutscheine. Nur Bargeld darf es nicht sein.
Kinderbetreuung
Erkrankt das Kind eines Mitarbeiters und muss durch eine andere Person betreut werden, dann kann der Arbeitgeber bis zu 600 € von den Kosten übernehmen. Für den Arbeitnehmer sind die dann abgabenfrei. Für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gelten auch. z. B.: Kosten für Kindergarten, Kitas, Kinderkrippen, aber auch Betreuung durch eine Tagesmutter oder in firmeneigenen Einrichtungen. Das kann in unbegrenzter Höhe steuerfrei sein. Bitte Steuerberater fragen.
Dienstwohnung
Der Freibetrag für eine Dienstwohnung liegt aktuell bei 265 € monatlich. Erhält der Arbeitnehmer eine Wohnung kostenlos oder vergünstigt, muss er auf diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuer bezahlen. Unter zwei Voraussetzungen kann ein entstehender geldwerter Vorteil steuerfrei bleiben: Es werden mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete gezahlt und der Quadratmeterpreis liegt nicht über 25 €. Oft ist bei einer Dienstwohnung die verminderte Miete ein Teil der Vergütung. Endet das Dienstverhältnis, ist auch die Wohnung zu räumen. Erfordert die Art der Tätigkeit, dass eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird (z. B. Hausmeisterwohnung) dann kann es sich um eine funktionsgebundene Werkswohnung handeln. Hierzu sollte man einen Anwalt befragen.
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitgeber können 2023 bis zu 7.008 €/Jahr lohnsteuerfrei zur betrieblichen Altersversorgung z. B. in Pensionskassen, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zuzahlen. Sozialversicherungsfrei sind höchstens 4% (3.504 €/Jahr). Diese Werte werden jährlich geändert. Es gibt Zuschüsse bei Geringverdienern. Steuerberater geben Auskunft.
Firmenwagen, Dienstrad, Jobticket und Bahncard
Firmenwagen: Wenn der Firmenwagen privat genutzt werden darf, dann unterliegt der Privatanteil der Steuer und der Sozialversicherung. Man kann ein Fahrtenbuch (strenge Aufzeichnungspflicht) führen oder die Pauschalversteuerung wählen, die 1%-Regelung. Günstigere Regelungen gibt es für Elektro- und Hybridautos.
Dienstrad: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn dien betriebliches Fahrrad (auch E-Fahrrad bis 25 km/h), so ist das bis Ende 2030 steuer- und beitragsfrei. Es gibt auch Steuerbegünstigungen bei einer Finanzierung des Rads über Gehaltsumwandlung und für den Kauf von S-Pedelecs. Bitte beraten lassen.
Jobticket: Bezahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ein Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dann ist das steuer- und beitragsfrei. Wenn der Arbeitgeber dafür Lohnsteuer abführt, wird das Jobticket nicht auf die Entfernungspauschale des Mitarbeiters angerechnet. Steuerberater fragen!
Bahncard: Wenn das Unternehmen eine Bahncard sponsert, dann kann man sie auch für private Fahrten nutzen. Das gilt aber nur für Fahrten mit der Deutschen Bahn. Die Preisnachlässe müssen höher sein als der Kaufpreis. Bitte vorher erkundigen.
Ausstattung mit IT und Arbeitskleidung
Lohnsteuerfrei ist die private Nutzung eines betrieblichen Computers oder Handys und damit verbunden auch die laufenden Kosten (Flatrate für Internet, Telefongebühren).
Wenn die Arbeitskleidung auf die ausgeübte Berufstätigkeit angepasst ist (Arztkittel, Kochjacken usw.) oder objektiv eine berufliche Funktion erfüllt (Uniform) oder ein Logo oder Emblem aufgedruckt oder aufgestickt ist, dann liegt kein geldwerter Vorteil vor. Es ist egal, ob die Berufskleidung teilweise oder ganz den Mitarbeitern überlassen wird. Auch die Reinigung im Unternehmen ist nicht steuerpflichtig.
Parkplätze
Da ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, wenn der Arbeitgeber kostenfreie Parkplätze auf dem Firmengelände zur Verfügung stellt, oder einen Stellplatz in einem nahegelegenen Parkhaus verbilligt oder kostenlos anbietet, sind diese Parkplätze steuerfrei. Liegt der angemietete Parkplatz nicht in der Nähe der Arbeitsstätte, dann ist das betriebliche Interesse nicht gegeben und der geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Essenszuschuss
Wenn die Mitarbeiter für ein Essen in der betriebseigenen Kantine einen Eigenanteil mindestens in der Höhe des amtlichen Sachbezugswerts tragen, dann ist ein Essenszuschuss durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Sachbezugswert ändert sich jährlich. Für 2023 beträgt er monatlich 288 € bzw. 3,8 € für ein Mittag- oder Abendessen, oder 2,00 € für ein Frühstück. Ist der Eigenanteil geringer als der Sachbezugswert, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Erfolgt eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber (25%), dann fallen für den Arbeitnehmer dafür keine Abzüge an.
Ohne Kantine kann der Arbeitgeber eine Kooperation mit anderen Kantinen, Gaststätten oder Lebensmittelläden eingehen und Restaurantschecks oder Essenmarken dafür verteilen, täglich bis zu einem Wert von 6,90 €. Das sind 3,80 € Sachbezugswert und bis zu 3,10 €, die der Arbeitgeber dazu geben kann. Zahlt der Mitarbeiter auch hier den amtlichen Sachbezugswert zu, dann ist die Verpflegung steuer- und sozialversicherungsfrei, zahlt er weniger muss die Differenz als Lohn versteuert werden bzw. der Arbeitgeber wendet die Pauschalversteuerung an.
Alternativ kann die digitale Essensmarke mit einer App eingesetzt werden. Hier sind die Mitarbeiter frei in der Wahl des Anbieters und können sich ein Essen z. B. in einer Gaststätte oder einem Supermarkt aussuchen und den Beleg fotografieren. Ein individueller Erstattungsbetrag wird mit der Gehaltsabrechnung erstattet.
Betriebsfest
Zweimal im Jahr kann der Arbeitgeber ein Betriebsfest z. B. Sommerfest und Weihnachtsfeier) abhalten und dabei jeweils bis zu 110 € steuerfrei den Mitarbeitern zuwenden. Fällt die Zuwendung höher aus, muss der übersteigende Betrag versteuert werden. Bei der Errechnung des Freibetrages kommt es auf die Anwesenden an, nicht auf die Eingeladenen. Für die Überschreitung des Freibetrages ist wieder eine Pauschalversteuerung möglich.
Zuwendungen bei einer Betriebsversammlung sind nicht nur Speisen, Getränke, Süßigkeiten und Tabakwaren, sondern auch eventuell die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten (z. B. gemeinsame Busfahrt zum Veranstaltungsort). Hier geben Steuerberater Auskunft.
Wer hat Anspruch?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, allerdings gibt es Ausnahmen:
Zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden können jederzeit individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Wenn ein Arbeitgebender drei Jahre in Folge seinen Arbeitnehmenden Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich, schriftlich und eindeutig zu äußern, dann zählt dies eventuell zum Gewohnheitsrecht.
Oft ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes durch einen Tarifvertrag, der für das Unternehmen gilt, geregelt.
Auch in einer Betriebsvereinbarung kann die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert sein
Das Unternehmen muss nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld auszahlen, einzelne Mitarbeitende dürfen nicht ausgeschlossen werden.
Unternehmer sollten unbedingt das Weihnachtsgeld nur mit einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt auszahlen, sonst besteht die Gefahr, dass die Zahlung in Zukunft verpflichtend ist. Es empfiehlt sich bei der ersten Auszahlung einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Wer hat keinen Anspruch?
Kündigung
Bei einer Kündigung kommt es darauf an, ob das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter hat, d.h. dass die geleistete Arbeit zusätzlich vergütet wird, dann hat der ausscheidende Arbeitnehmende einen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld. Hat das Weihnachtsgeld Gratifikationscharakter (z. B. für Betriebstreue), dann ist es möglich Weihnachtsgeld nur auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmende an einem bestimmten Stichtag ungekündigt im Unternehmen arbeitet.
Krankheit/Erziehungsurlaub
Sind Mitarbeitende langzeitkrank oder in Elternzeit können Sondervergütungen mit Entgeltcharakter gekürzt oder nicht ausbezahlt werden, wenn der Mitarbeitende nicht gearbeitet hat. Sondervergütungen mit Gratifikationscharakter erhalten Mitarbeitende in vollem Umfang, auch wenn sie nicht gearbeitet haben. Gratifikationen mit Mischcharakter können nur gekürzt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Gleichbehandlung
Es ist nicht erlaubt Arbeitnehmenden ungleich (aufgrund des Geschlechts oder der Art der Beschäftigung oder ähnlichem) zu behandeln. Das heißt, dass alle Arbeitnehmende Weihnachtsgeld bekommen müssen, wenn das Unternehmen Weihnachtsgeld auszahlt. Das gilt auch für Teilzeitkräfte und Minijobber, hier darf aber die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.
Es ist aber erlaubt Arbeitnehmenden mit einem höheren Gehalt keine Sonderzahlung zu bezahlen und die Zahlung von Extrageld von der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen.
Rückzahlung
Die Stichtagsklausel drückt aus, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand bzw. ungekündigt ist. Dies gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung, aber auch wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt. Wenn die Stichtagsklausel den Arbeitnehmenden unangemessen benachteiligt, kann sie ungültig sein.
Bei einer Zahlung von einem Monatsgehalt kann es zulässig sein den Mitarbeitenden betrieblich bis zum 31.03. des Folgejahres vertraglich zu binden, bei 2 Monatsgehältern ist dies sogar bis zum 30.06. zulässig. Verlässt man das Unternehmen vorher, kann der Arbeitgebende das Weihnachtsgeld eventuell zurückfordern.
Wenn im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel ausdrücklich, eindeutig und überschaubar formuliert ist, dann kann der Arbeitgebende unter bestimmten Umständen das Weihnachtsgeld zurückfordern. Für Weihnachtsgeld unter 100 € gilt die Klausel nicht.
Eine Rückforderung sollte im Einzelfall genau geprüft werden.
Bitte beachten sie, dass wir keine Rechtsauskünfte geben, bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder einen Anwalt.
Liegt das Einkommen unter einer bestimmten Grenze können Mieter, Eigentümer, die die Immobilie selbst nutzen und Bewohner eines Pflegeheims, die keine anderen Sozialleistungen beziehen, Wohngeld beantragen. Wie hoch das Wohngeld ist hängt von der Höhe der Miete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder ab. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gibt es einen Wohngeldrechner, dann weiß man, ob man berechtigt ist bzw. wie viel man bekommen kann. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Bafög, sie erhalten damit schon Leistungen für Wohnkosten. Wohngeld erhält man ab dem Monat de Antragsstellung, rückwirkend nur im Ausnahmefall möglich, wenn z. B. ein Antrag auf Bürgergeld abgelehnt wurde.
Jüngere Arbeitnehmer interessieren sich immer weniger für Titel, Posten oder dicke Gehaltsschecks, sie wollen mehr Freizeit und damit Alternativen für die bestehenden Arbeitszeitstrukturen.
Flexibel, ortsungebunden, feie Zeiteinteilung, Sinnstiftung, Mobilität, Spaß, Zeit für die Familie. Das sind Anforderungen von immer mehr Beschäftigten.
Home Office, Teilzeit, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Jahresarbeitszeit, Rufbereitschaft, „Muttischichten“, Zeitwertkonto, unbezahlter Sonderurlaub – alles das sind Maßnahmen, die in Unternehmen immer mehr Bedeutung gewinnen werden.
Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, dürfen 2023 Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 € geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz, von dem aus Büroarbeiten erledigt werden können, vorhanden ist. Seit 01.01.2023 handelt es sich dabei um einen Pauschbetrag, d. h. die tatsächlichen Kosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorliegen, dann muss der Betrag durch zwölf geteilt werden und kann nur für die anerkannten Monate in Anspruch genommen werden. Der Pauschbetrag 2023 ist personenbezogen. Arbeiten mehrere Personen in dem Arbeitszimmer, kann der Pauschbetrag für jede Person abgezogen werden.
Wenn Weiterbildungen als Bildungsurlaub anerkannt sind, haben Sie vielleicht einen Anspruch auf bezahlten Extraurlaub. Neben fachlicher Weiterbildung zählen auch Marketing- und Führungskräftetrainings, aber auch Prävention und Seminare über Achtsamkeit und Resilienz dazu. Diese Seminare sind frei wählbar und können auch im Ausland stattfinden. Die Kosten für das Seminar trägt der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber stellt die Beschäftigten für den Zeitraum des Bildungsurlaubs frei. Aber die Regeln sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, bitte vorher informieren.
Für 2023 wurde die Midi-Job-Grenze um 400 € angehoben. Nun müssen zwischen einem Verdienst von 520,01 € und 2.000 € Arbeitnehmer*innen nicht die vollen Sozialbeiträge zahlen, da es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Damit sollen Beschäftigungsverhältnisse, die über den Minijob hinausgehen, attraktiver werden und Arbeitnehmende sozial abgesichert werden.
Seit dem 1. Januar 2023 ist ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner*innen in Kraft getreten. Bislang haben Partner*innen im Krisenfall nicht automatisch eine Entscheidung fällen dürfen. Das ändert sich nun. Die Neuregelung gibt dem Partner oder der Partnerin für einen Zeitraum von sechs Monaten die Möglichkeit, in Gesundheitsangelegenheiten oder über eine kurzfristige freiheitsentziehende Maßnahme zu entscheiden. Für diese Zeit ist auch der Arzt oder die Ärztin von der Schweigepflicht entbunden und darf Auskunft geben. Wer nicht will, dass der Partner oder die Partnerin das Notvertretungsrecht ausübt, kann schriftlich widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.
Hilfe, ich schiebe die Arbeit vor mir her!
Was du heute kannst besorgen, …………, aber wie oft haben wir eine Ausrede, wie oft schieben wir Dinge, die längst erledigt sein sollten auf den nächsten Tag, und dann wieder auf den nächsten…..und den übernächsten?
Besiegen Sie den inneren Schweinehund!
1. Heute geht gar nichts!
An solchen Tagen müssen Sie sich selbst überreden, ja sogar zur Arbeit zwingen?
Dann versuchen Sie folgenden Trick:
Stellen Sie sich einen Wecker, nach einer bestimmten Zeit dürfen Sie eine Pause machen. Fangen Sie mit 10 Minuten Arbeitszeit an und lassen Sie eine fünfminütige Pause folgen. Steigern Sie die Arbeitszeit, aber nicht die Pausenzeit. Aber in der Pause belohnen Sie sich. (Vitaminhaltiges Getränk, Bewegung am offenen Fenster, Schokolade (in Maßen) an ganz schlechten Tagen auch ab und zu die heißgeliebte Zigarette usw.)
Sie werden sehen, die Pausen werden kürzer und bald auch immer weniger.
2. Das mag ich nicht tun!
Der Ablagekorb ist überfüllt, weil Sie es hassen, die Belege abzulegen?
Das ist wie der Besuch beim Zahnarzt. Je länger Sie es aufschieben umso schlimmer wird es!
Markieren Sie in Ihrem Terminkalender einen bestimmten Wochentag, an dem Sie regelmäßig Ihren Ablagekorb leeren. Lassen Sie den Berg nicht groß werden!
Stoppen Sie die Zeit, die Sie brauchen, versuchen Sie sich in der nächsten Woche zu unterbieten, sportliche Herausforderungen spornen an!
3. Nie erreiche ich mein Ziel!
Planen Sie realistisch. Viele Menschen setzen sich Ziele, die unerreichbar sind. Setzen Sie sich Ziele, die Sie herausfordern, aber zum Erfolg führen. Wenn Sie das gesetzte Ziel erreicht haben, können Sie stolz auf sich sein und das nächste Mal das Pensum steigern.
Sie werden sehen, auch Ihre Frustrationstoleranz wird steigen und Sie können kleine Fehlschläge und Enttäuschungen besser kompensieren.
4. Ich kann mich nicht motivieren!
Wenn Sie sich ein Ziel gesetzt haben, schreiben Sie auf, warum Sie dieses Ziel erreichen wollen. Lesen Sie die Aufstellung immer wieder durch, machen Sie sich die Vorteile klar, die Sie durch das Erreichen des Zieles erhalten.
5. Das dauert mir alles zu lange!
Setzen Sie sich Teilziele. Bis Freitag will ich die Kalkulation erstellt haben,
bis Mittwoch das Angebot fertig haben usw.
Solche Deadlines schaffen Prioritäten und schützen vor Frustration, wenn es mal nicht so läuft. Nach einer Weile werden Sie die Vortermine genauso wie die Endtermine akzeptieren und dadurch zusätzliche Kräfte freisetzen.
6. Mir ist alles egal!
Das Ergebnis Ihrer Arbeit frustriert Sie, Sie können schlecht mit Niederlagen umgehen, Sie wollen keine neuen Herausforderungen suchen?
Machen Sie sich klar, dass Sie mit dieser Einstellung sich alle Chancen im Berufsleben verbauen,
vielleicht müssen Sie wirklich professionelle Hilfe suchen, um Ihre Persönlichkeit zu schulen, Sie müssen eine höhere Frustrationstoleranz entwickeln, Sie müssen ein besseres Stressbewältigungsvermögen erzielen, Sie müssen lernen mit Ablehnung und Enttäuschung umzugehen!
All diese Eigenschaften kann man erlernen und trainieren. Beginnen Sie sofort damit!
7. Nachher fange ich an!
Setzen Sie sich genaue Termine.
Um 8.30 Uhr bearbeite ich meine Emails
Ab 9.00 Uhr erledige ich die Korrespondenz
Halten Sie diese Termine ein, egal wie Sie sich fühlen, setzen Sie sich und konzentrieren Sie sich auf die Arbeit, nun ist keine Zeit an andere Dinge zu denken. Richten Sie Ihre Gedanken voll auf die anstehende Tätigkeit aus, lassen Sie sich nicht durch die eigene Trägheit unterbrechen, bündeln Sie Ihre Energie für den Beginn der Arbeit und zögern Sie nicht!
8. Ich bin unzufrieden!
Belohnen Sie sich für Erfolge, tun Sie sich etwas Gutes, wenn Sie ein Ziel erreicht haben.
Erfüllen Sie sich einen Wunsch, gehen Sie essen, feiern Sie ein bisschen- Sie haben ja etwas erreicht!
Gewöhnen Sie sich an kleine Erfolge mit kleinen Dingen zu belohnen, aber gönnen Sie sich auch mal etwas Besonderes, wenn Sie eine große Herausforderung gemeistert haben.
Sie werden sehen, das tut Ihnen gut und lässt Ihr Selbstvertrauen wachsen.
9. Ich mache alles falsch!
Machen Sie am Ende des Tages einen kurzen Rückblick. Was ist gut gelaufen, was hätten Sie besser machen können, wo sollten Sie andere Regeln aufstellen?
Sie werden sehen, nach einigen Tagen überwiegt das Positive, auch weil sie negative Tendenzen früher erkennen und so ausschalten können.
10. Ich mag mich nicht!
Akzeptieren Sie, wenn es mal gar nicht läuft. Machen Sie zur Entspannung etwas anderes, leichteres, schöneres.
Wenn Sie ein Hobby haben, dann lenken Sie sich damit ab, treiben Sie Sport, motivieren Sie sich durch neue Eindrücke, lesen Sie ein Buch.
Akzeptieren Sie den inneren Schweinehund, nicht immer können Sie gewinnen!
Es gibt viele Gründe, warum Demenzkranke nicht essen wollen.
Einer dieser Gründe ist, dass die Erkrankten das Essen einfach vergessen. Sie haben kein Hungergefühl und auch kein Durstgefühl mehr.
Es sollte immer versucht werden, dass der Kranke so lange wie möglich selbst essen kann und vor allem sein eigenes Tempo und den Essensrhythmus bestimmen darf. Wenn aber der Umgang mit Messer und Gabel nicht mehr möglich ist, oder der Patient unruhig ist bzw. ich leicht ablenken lässt, dann kann man die Essensaufnahme mit Fingerfood unterstützen.
Servieren Sie kleine Happen, die man mit den Fingern greifen und leicht in den Mund stecken kann (kleine gekochte Eier, Würstchen, Kartoffelspalten, Gemüsestückchen, Fleischbällchen, Fischstäbchen, Tortelini, kleine Omeletts, Chickennuggets usw.)
Desserts kann man in flüssiger Form reichen und dazu Gefäße in kräftigen Farben verwenden, die die Aufmerksamkeit wecken.
Wenn die Patienten einen ausgeprägten Bewegungsdrang haben, dann kann man sie auf dem Weg begleiten und immer wieder das Essen reichen, oder das Essen an verschiedenen Orten servieren (Imbiss-Stationen), verteilen Sie Teller mit kleingeschnittenem Obst, Käsewürfeln, kleinen belegten Broten oder Kuchenstückchen auf der Station, sodass der Patient immer wieder an das Essen erinnert wird.
Vergessen Sie aber auf keinen Fall die Flüssigkeitszufuhr, vermeiden Sie Dehydration.
Mit verschiedenen Säften können Sie die Vitaminzufuhr beeinflussen, mit Milch-Mix-Getränken die Calciumzufuhr.
Schaffen Sie für die Betroffenen eine Umgebung, die Sicherheit und Vertrauen vermittelt, sorgen Sie für entspannte Atmosphäre beim Essen.
Ausreichende Energie- und Flüssigkeitszufuhr sind unbedingt nötig um Mangelzustände zu vermeiden.
Aber auch die Hygieneregeln müssen unbedingt eingehalten werden. Unansehnliche Speisen müssen sofort ausgetauscht werden, halten Sie deshalb die Mengen klein und übersichtlich, lieber öfter austauschen. Ihre zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde hilft Ihnen gerne bei der Erarbeitung eines solchen Konzeptes mit Tipps, ein Berater wird Sie bei der Umsetzung unterstützen.