Wer hat Anspruch?
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, allerdings gibt es Ausnahmen:
Zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden können jederzeit individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Wenn ein Arbeitgebender drei Jahre in Folge seinen Arbeitnehmenden Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne die Freiwilligkeit der Leistung ausdrücklich, schriftlich und eindeutig zu äußern, dann zählt dies eventuell zum Gewohnheitsrecht.
Oft ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes durch einen Tarifvertrag, der für das Unternehmen gilt, geregelt.
Auch in einer Betriebsvereinbarung kann die Zahlung von Weihnachtsgeld zugesichert sein
Das Unternehmen muss nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz Weihnachtsgeld auszahlen, einzelne Mitarbeitende dürfen nicht ausgeschlossen werden.
Unternehmer sollten unbedingt das Weihnachtsgeld nur mit einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt auszahlen, sonst besteht die Gefahr, dass die Zahlung in Zukunft verpflichtend ist. Es empfiehlt sich bei der ersten Auszahlung einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen.
Wer hat keinen Anspruch?
Kündigung
Bei einer Kündigung kommt es darauf an, ob das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter hat, d.h. dass die geleistete Arbeit zusätzlich vergütet wird, dann hat der ausscheidende Arbeitnehmende einen Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld. Hat das Weihnachtsgeld Gratifikationscharakter (z. B. für Betriebstreue), dann ist es möglich Weihnachtsgeld nur auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmende an einem bestimmten Stichtag ungekündigt im Unternehmen arbeitet.
Krankheit/Erziehungsurlaub
Sind Mitarbeitende langzeitkrank oder in Elternzeit können Sondervergütungen mit Entgeltcharakter gekürzt oder nicht ausbezahlt werden, wenn der Mitarbeitende nicht gearbeitet hat. Sondervergütungen mit Gratifikationscharakter erhalten Mitarbeitende in vollem Umfang, auch wenn sie nicht gearbeitet haben. Gratifikationen mit Mischcharakter können nur gekürzt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Gleichbehandlung
Es ist nicht erlaubt Arbeitnehmenden ungleich (aufgrund des Geschlechts oder der Art der Beschäftigung oder ähnlichem) zu behandeln. Das heißt, dass alle Arbeitnehmende Weihnachtsgeld bekommen müssen, wenn das Unternehmen Weihnachtsgeld auszahlt. Das gilt auch für Teilzeitkräfte und Minijobber, hier darf aber die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden.
Es ist aber erlaubt Arbeitnehmenden mit einem höheren Gehalt keine Sonderzahlung zu bezahlen und die Zahlung von Extrageld von der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen.
Rückzahlung
Die Stichtagsklausel drückt aus, dass ein Anspruch auf Weihnachtsgeld nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestand bzw. ungekündigt ist. Dies gilt bei einer betriebsbedingten Kündigung, aber auch wenn der Arbeitnehmende selbst kündigt. Wenn die Stichtagsklausel den Arbeitnehmenden unangemessen benachteiligt, kann sie ungültig sein.
Bei einer Zahlung von einem Monatsgehalt kann es zulässig sein den Mitarbeitenden betrieblich bis zum 31.03. des Folgejahres vertraglich zu binden, bei 2 Monatsgehältern ist dies sogar bis zum 30.06. zulässig. Verlässt man das Unternehmen vorher, kann der Arbeitgebende das Weihnachtsgeld eventuell zurückfordern.
Wenn im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel ausdrücklich, eindeutig und überschaubar formuliert ist, dann kann der Arbeitgebende unter bestimmten Umständen das Weihnachtsgeld zurückfordern. Für Weihnachtsgeld unter 100 € gilt die Klausel nicht.
Eine Rückforderung sollte im Einzelfall genau geprüft werden.
Bitte beachten sie, dass wir keine Rechtsauskünfte geben, bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder einen Anwalt.