Impressums-Pflicht bei sozialen Netzwerken

Impressums-Pflicht bei sozialen Netzwerken.

Das Landgericht Aschaffenburg hat in im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens festgestellt, dass bei allen Social Media Angeboten ein Impressum angegeben werden muss, außer sie werden ausschließlich privat genutzt.
Da eine ausschließliche private Nutzung sehr schwer einzuhalten ist, sollten Sie immer ein ausführliches Impressum hinterlegen.
Die Angaben zum Unternehmen müssen umfassend und deutlich, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Sollte dies nicht der Fall sein, können unpräzise und unvollständige Angaben mit Bußgeldern geahndet bzw. kostenpflichtig abgemahnt werden.
Dies gilt auch nun auchfür Seiten im Bereich Social Media. Wenn Sie Ihr Unternehmen z. B. auf Facebook oder Twitter präsentieren, dann müssen Sie auch hier ein vollständiges und optisch wahrnehmbares Impressum hinterlegen, ein Link auf Ihre eigentliche Webseite und das dort veröffentlichte Impressum reicht nach dem Urteil der Aschaffenburger Richter nicht aus.

Nachfolgend allgemeine Angaben, die Sie so auch auf Ihrer Webseite veröffentlichen müssen:

1. Vollständiger Name des Vertretungsberechtigten (Hier meist der Inhaber oder die Inhaberin, vertretungsberechtigt ist aber auch, wer die Firma nach außen rechtlich verbindlich vertritt, also auch der Geschäftsführer oder der geschäftsführende Gesellschafter).
2. vollständige Postanschrift
Kompletter Firmenname mit Rechtsform, vollständige Adresse, Angabe eines Postfachs genügt nicht!

3. Kontaktmöglichkeiten
Telefonnummer, Faxnummer (falls vorhanden), Email-Adresse
4. Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden)
5. zuständige IHK oder Handwerkskammer
6. Verantwortlicher für den Inhalt mit allen Kontaktdaten
7. Wenn die Tätigkeit des Anbieters eine behördliche Zulassung erfordert, muss die Aufsichtsbehörde mit Kontaktdaten angegeben werden
8. Wenn das Unternehmen im angeben Handelsregister (Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist, müssen Sie das Register und die Registernummer angeben
9. Für manche Berufsgruppen bestehen zusätzliche Pflichten (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Kammern bzw. Berufsverbänden.
10. Es können auch andere Vorschriften bestehen, die weitere Informationspflichten vorschreiben, z. B. wenn redaktionelle Beiträge veröffentlicht werden, oder Bilder verwendet werden, bitte beachten Sie hier unbedingt die gesetzlichen Vorgaben.

Wenn Sie Abmahnungen vermeiden möchten, informieren Sie sich bitte umfassend.

In der Praxis ist es aber nicht so einfach, diesem Gerichtsentscheid im Bezug auf die Veröffentlichung des Impressums im Social Media Bereich zu entsprechen. Bei Facebook z. B.  ist es sehr schwierig, da noch kein offizieller Impressumbereich angeboten wird, der sowohl über den Browser als auch über mobile Endgeräte erreichbar ist. Bitte nutzen Sie die vorhandenen Gegebenheiten unbedingt aus, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen.