Tipps zur Telefonakquise
- Telefonakquise ist in Deutschland nur mit erheblichen Einschränkungen erlaubt!
- Es ist ausdrücklich verboten, bei Kundenanrufen die Telefonnummer zu unterdrücken!
- Telefonische Kaltakquise ist verboten!
Kaltakquise ist ein werbender Anruf bei dem der Kunde sein Einverständnis für den Anruf nicht gegeben hat. Dies gründet in einem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Hier heißt es in § 7 Abs. 2 und 3:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen, bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung; bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.....
Was gilt nicht als Einwilligung (bei Privatpersonen)?
Sie haben einen Online-Shop und nach dem Bestellvorgang kann man die Option: "Ich möchte nicht telefonisch über weitere Angebote informiert werden" anklicken. Nun hat Ihr Kunde vergessen hier sein Häkchen zu setzen, dies gilt nicht als indirekte Einverständnis für einen werbenden Anruf. Benutzen Sie statt dessen die folgende Formulierung: "Ich möchte über weitere Angebote informiert werden." Wenn Ihr Kunde dies anklickt, dann hat er aktiv seine Zustimmung erteilt.
Adressenmaterial
Wenn Sie für Werbezwecke Adressen kaufen bzw. mieten, achten Sie darauf, dass Ihnen nur Nummern von Personen zur Verfügung gestellt werden, die ausdrücklich Ihre Einwilligung zu Werbeanrufen gegeben haben. Sollten Sie ein Callcenter beauftragen für Sie Kundenkontakte zu akquirieren, dann achten Sie unbedingt darauf, dass die Adressen die benutzt werden im sogenannten Opt-in-Verfahren generiert wurden, und nur Kunden kontaktiert werden, die Ihre Einwilligung aktiv gegeben haben.
Mutmaßliche Einwilligung
Eine mutmaßliche Einwilligung liegt vor, wenn ein sachliches Interesse beim Kunden zu vermuten ist. Dies gilt in den meisten Fällen bei Bestandskunden, hier müssen Sie aber zuerst verdeutlichen, dass Sie Bezug auf einen konkreten Vertrag bzw. Geschäftsvorfall nehmen.
Beispiel:
Ein Versicherungsvertreter will einen Beratungstermin bei einem Bestandskunden telefonisch vereinbaren:
"Sehr geehrter Herr Mustermann, Sie haben bei uns eine Kfz-Versicherung. Wir sind gesetzlich verpflichtet (§6 Abs. 4 VVG) die Verträge unserer Kunden regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen. Gerne würde ich Sie informieren und nun einen Termin vereinbaren."
Bitte beachten Sie aber, dass Sie mit telefonischer Akquise auch Kunden verärgern können, wenn sich der Angerufene von Ihnen belästigt fühlt.
Effektiver ist es nur Kunden zu kontaktieren, die bereits Interesse an Ihren Angeboten gezeigt haben (Besuch auf Ihrem Messestand, abonnieren Ihres Newsletters, konkrete Anfrage zu Ihren Angeboten) Das führt erfahrungsgemäß viel häufiger zum Erfolg.
k&k Consulting, Existenzgründerberatung, Existenzsicherung, Unternehmensberatung, Magdeburg
Stichworte: Marketing, Kommunikationspolitik, Telefonakquise
